Gesetze / EETS-Zulassungsvertrag
EEMD-ZVAnl II§ 23 Erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Stand: 06.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-1 (1) Der Mauterheber kann auch nach Vertragsabschluss vom Anbieter die erneute Durchführung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-2 (2) Mit Zustimmung des Mauterhebers kann der Anbieter das erneute Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit auf einzelne Bestandteile des EETS-Teilsystems des Anbieters begrenzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-3 (3) Der Anbieter trägt die Kosten für die erneute Durchführung des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeit. Dies gilt nicht, wenn Änderungen im System des Mauterhebers, im System des nationalen Betreibers oder im Mauterhebungsdienst ursächlich für die erneute Durchführung der Gebrauchstauglichkeit sind. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung der Anlage 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EEMD-ZVAnl%20II/23#abs-4 (4) Das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieses Vertrages bleibt durch die Regelungen dieses Paragraphen unberührt.